Pastoralrat
Sofern Pfarrgemeinden es in pastoraler Hinsicht für sinnvoll erachten, haben sie die Möglichkeit, die Bildung eines pfarrlichen Pastoralrates zu beantragen. Bei diesem Gremium handelt es sich zunächst um den verbindlich zu bildenden Kirchenvorstand; entsprechend gelten die gesetzlichen Grundlagen (KVVG) zur Wahl dieses Gremiums. Per bischöflichem Dekret werden dem Kirchenvorstand jedoch zusätzlich die Aufgaben des Pfarrgemeinderates übertragen und in Folge die Bezeichnung Pastoralrat verliehen. Somit ist dieser jetzt - über die Aufgaben des Kirchenvorstandes hinaus – auch das für die pastoralen Belange zuständige Organ der Pfarrgemeinde.
